Generalübernehmervertrag nach VOB

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Beim Generalübernehmervertrag übernimmt der Auftragnehmer auch Planungsleistungen. Das Vertragsmuster ist auf die aktuelle Fassung der VOB abgestimmt.

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Generalübernehmervertrag nach VOB – Verantwortung und Planung in einer Hand

Bei einem Generalübernehmervertrag erbringen Handwerker und Bauunternehmer auch Planungsleistungen. Zudem übernehmen sie die Ausführung der Arbeiten. Die Ausführung der Arbeiten kann auch von Nachunternehmern durchgeführt werden. Zugrunde liegt die VOB.

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Was zeichnet einen Generalübernehmervertrag nach VOB aus?

Der Vertrag basiert auf der VOB/B. Auch wenn im Generalübernehmervertrag die VOB gelten kann, gibt es viele Punkte, die frei vereinbart werden sollten – besonders die Bauzeiten. Ein Bauzeitenplan zeigt, wann welche Arbeiten starten und enden sollen. Wird dieser Plan nicht eingehalten, kann eine Vertragsstrafe festgelegt werden. Dabei ist genau zu regeln, wann sie greift – zum Beispiel sollte schlechtes Wetter berücksichtigt werden. Hier können die Vorgaben des Arbeitsamts als Orientierung dienen.

Für wen ist ein Generalübernehmervertrag nach VOB geeignet?

Mit dem Generalübernehmervertrag übernimmt der Generalübernehmer die Verantwortung dafür, alle behördlichen Auflagen und Sicherungspflichten rund um die Baustelle zu erfüllen. Bevor die Bauarbeiten beginnen, sollte er verpflichtet werden, den Zustand des Baugrundstücks und der Nachbargebäude zu dokumentieren. Falls nötig, sollte dafür ein Sachverständiger hinzugezogen werden.

Daher sollte der Generalübernehmer ausreichenden Versicherungsschutz und bei größeren Projekten eine selbstschuldnerische Bürgschaft vorweisen. Auch der Auftraggeber sollte eine Vertragserfüllungsbürgschaft stellen. Für den Fall von Mängeln kann ein Teil der Vergütung bis zur Nachbesserung einbehalten werden.

Inhalt: Generalübernehmervertrag nach VOB

  • §1 Grundlagen
  • §2 Erstellung des Objektes
  • §3 Zahlungen und Rechnungslegung
  • §4 Versicherungen
  • §5 Ausführungszeichnungen
  • §6 Aushändigung von Unterlagen
  • §7 Ausschreibung und Vergabe
  • §8 Termine
  • §9 Vertragsstrafe
  • §10 Behördliche Abnahmen
  • §11 Abnahme
  • §12 Mängelansprüche und Haftung
  • §13 Sicherheiten
  • §14 Zusatzvereinbarungen

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