Achtung: Das neue Baurecht 2018 ist seit 1. Januar 2018 verpflichtend mit privaten Bauherren anzuwenden!
Bei Aufträgen mit privaten Bauherren nur noch das neue BGB 2018 anwenden! Gravierenden Änderungen sind jetzt für Sie Pflicht!
Nach neuem BGB 2018 müssen Sie bei Bauvorhaben mit privaten Bauherren umfassende Änderungen beachten. Vereinbaren Sie mit privaten Bauherren die VOB, haben Sie gravierende Nachteile und eine hohe Rechtsunsicherheit.
Das neue BGB stärkt die Rechte des Handwerkers!
Vorteilhafte Regelungen für Handwerker im neuen BGB 2018:
schnelle Abnahme möglich durch Mitteilung der Fertigstellung
Zustandsfeststellung bei Abnahmeverweigerung möglich
Umfassendes Änderungsrecht des Bauherrn – verbesserte Chancen für höhere Preise für Sie!
Rechtsstellung des Handwerkers gegenüber Großhändlern und Baustofflieferanten gestärkt! Bei mangelhaften Baustoffen jetzt auch Ersatz der Aus- und Einbaukosten
Mit der neuen Praxislösung speziell für Handwerker und Bauunternehmen setzen Sie alle Regelungen des neuen Bauvertragsrechts nach BGB 2018 korrekt um. Das Werk enthält Praxiskommentare und Musterbriefe/verträge zu zentralen Bauthemen nach BGB und VOB.
BGB und VOB für Handwerker und Bauunternehmer
Aktuelle Praxislösung zum neuen Bauvertragsrecht 2018 nach BGB und VOB. Mit dieser Arbeitshilfe setzen Sie alle neuen Vorgaben sicher durch und nutzen die Änderungen zu Ihren Gunsten. Sichern Sie sich Ihre Arbeitshilfe auf dem Stand des neuen Bauvertragsrecht 2018 und bestellen Sie noch heute!
Das sind Ihre Vorteile:
Neuer BGB-Musterbrief & Praxiskommentar „schnelle Abnahme möglich“: Fertigstellung anzeigen – Schweigen des AG/keinen Mangel benannt: Abnahme ist erfolgt – Vergütung ist fällig.
Neuer BGB-Musterbrief & Praxiskommentar „Zustandsfeststellung bei Abnahmeverweigerung fordern“: Zustandsfeststellung nach BGB 2018 fordern – Haftung für spätere Beschädigungen vermeiden.
Neuer BGB-Musterbrief & Praxiskommentar „Angebot bei Änderungen mit garantierter Abschlagszahlung“: Garantierte Abschlagszahlungen sichern – Vorsicht bei Überzahlungen!
Praxisempfehlungen für alle Gewerke nach BGB 2018 und VOB Wichtige Praxistipps für Situationen, in denen der Handwerker immer wieder Fehler macht. Sofort umsetzbare Handlungsempfehlungen zeigen Ihnen die richtige Lösung – von Angebot bis Zahlung, von Aufmaß bis Schlussrechnung.
Update Informationen:
„BGB und VOB Kommentare & Musterbriefe“ wird laufend aktualisiert. Die Updates sind im Jahrespreis inbegriffen. Mindestlaufzeit für das Abonnement ist ein Jahr. Es verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn es nicht spätestens 6 Wochen vor Vertragsende gekündigt wird.
Die Startseite bietet einen schnellen Zugriff auf alle Inhalte. Hier finden Sie wahlweise durch Eingabe eines Suchbegriffs oder über das Themenregister sofort Lösungen für jedes Problem.
Leicht umsetzbare Praxistipps die Ihre rechtliche Position verbessern
Alle Themen werden anschaulich mit Beispielen dargestellt. Hinweise für die Praxis geben Ihnen konkrete Tipps für Situationen, in denen der Handwerker immer wieder Fehler macht. Hier steht der Handwerker im Mittelpunkt.
Aktuelle Praxisfälle mit konkreten Handlungsempfehlungen
Aktuell entschiedene Praxisfälle mit leicht verständlichen Handlungsempfehlungen unserer Baurechtsexperten für eine rechtssichere Abwicklung Ihrer Bauleistung.
Neues Bauvertragsrecht 2018– Praxisempfehlungen speziell für Handwerker und Bauunternehmer
VOB Teil A
Formgerechte Angebote bei öffentlichen Aufträgen
Wie Sie sich gegen einen Verstoß gegen die Vergabebestimmungen erfolgreich zur Wehr setzen
Erfolgreiche Angebote bei privaten Auftraggebern
…
BGB 2018 und VOB Teil B
VOB- und BGB-Verträge zur Ihren Gunsten
Reibungslose Ausführung nach VOB und BGB
So beachten Sie alle Ausführungsfristen
Wie Sie ungerechtfertigte Mängelrügen erfolgreich zurückweisen
Zahlungen beschleunigen, Einwände gegen Rechnungen VOB-gerecht ablehnen
Nachträge erfolgreich durchsetzen
…
Mit vielen Praxishinweisen und mehr als 300 Fallbeispielen aus über 20 Gewerken
Gesetze und Verordnungen in aktuellen Fassungen
BGB 2018
VOB Teile A und B
Werkvertragsrecht
Rechtsprechungsübersicht
Bauvertragsrecht
Vergaberecht
Autoren:
Herausgeber Markus Fiedler
Rechtsanwalt Markus Fiedler hat sich auf das Bau- und Architektenrecht spezialisiert. Nach Studium und Referendariat in Berlin begann er im Jahre 2000 seine anwaltliche Tätigkeit in einer baurechtlichen Sozietät. Seit dem Jahre 2008 ist er dort Partner. Im Jahre 2009 wurde ihm der Titel eines Fachanwaltes für Bau- und Architektenrecht verliehen. Hinzu kommt, dass Herr Fiedler Partner der überörtlichen Sozietät WRD Witt Roschkowski Dieckert ist. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen in der Gestaltung von Ingenieur- und Bauverträgen, der baubegleitenden Rechtsberatung und der Vertretung vor Gericht. Herr Fiedler ist zudem als Referent von baurechtlichen Schulungen tätig. Für WEKA ist er als Herausgeber der Werke "VOB 2012 für Handwerker und Bauunternehmer" und "Praxishandbuch Bauleitung und Objektüberwachung" tätig.
Dr. Ulrich Dieckert
Dr. Ulrich Dieckert ist Seniorpartner der Berliner Sozietät DIECKERT Recht und Steuern (www.dieckert.de) und befasst sich als Rechtsanwalt seit über 20 Jahren mit dem Bau- und Vergaberecht. Er vertritt und berät sowohl öffentliche Auftraggeber als auch Mandanten aus der Bauwirtschaft in vergaberechtlicher Angelegenheit und gibt das in der Praxis erworbene Wissen in Form von Veröffentlichungen und Vortragsveranstaltungen weiter. Für WEKA MEDIA hat Dr. Dieckert bisher den Abschnitt „Vergaberecht“ in dem Kommentar „VOB für Ihr Gewerk“ kommentiert und das Praxishandbuch “Bauvergaberecht 2016 für Architekten, Ingenieure und Behörden” verfasst. Er ist darüber hinaus bundesweit als Referent bei baurechtlichen Seminarveranstaltungen tätig und führt mit seiner Kanzlei auch eigene Schulungen zum Bau- und Vergaberecht durch (vgl. www.bauleiterschulung.de). Schließlich ist Dr. Dieckert Lehrbeauftragter an der Hochschule Wismar im Bereich Bau- und Architektenrecht.
Lizenzbedingungen
Aktualitätsgarantie
BGB und VOB Kommentare & Musterbriefe
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Die Formblätter entsprechen der neuesten Fassung des Vergabehandbuchs und den Vorgab ...
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