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Planungs- und Überwachungsziele festlegen, Widerruf richtig vereinbaren - das müssen Sie nach BGB 2018 berücksichtigen.
Die Regelungen zur Zielvereinbarung im BGB 2018 sind unbestimmt. Eine Leistungspflicht des Planers für die Erstellung dieser Planungsgrundlage ist im Gesetzestext nicht konkretisiert. Wird eine Planungsgrundlage erforderlich, so wird eine schriftliche Vereinbarung über die zu erbringenden Leistungen dieser Planungsgrundlage dringend empfohlen. Bei Verbrauchern hat eine Widerrufsbelehrung zu erfolgen.
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