Schließen X
Jetzt noch günstigere Preise sichern – nur bis zum 31. Dezember!
Bei Jahrespreisen gilt der günstigere Preis nur für das erste Jahr, nicht für Folgejahre.
Bei einem Abschluss nach VOB genügt es nicht, wenn der Auftraggeber in dem schriftlichen Bauvertrag auf die Einbeziehung der VOB/B verweist. Denn man muss beweisen können, dass der Auftraggeber bei Vertragsabschluss die Inhalte der VOB/B kennt. Am einfachsten erreicht man dies, wenn man bei den Bauverträgen die VOB/B Textfassung beilegt. Überreichen Sie deshalb dem Auftraggeber bei Vertragsabschluss eine VOB/B Textfassung!
Obwohl die VOB in der Gesamtausgabe 2019 aktualisiert wurde, blieb der Teil B in seiner Fassung von 2016 unverändert.
Fordern Sie hier gratis die VOB/B Textfassung mit allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen an. Anschließend erhalten Sie diese per E-Mail zugesandt. Ihre Daten sind bei uns in sicheren Händen und werden selbstverständlich nicht an Dritte weitergegeben.